Vereinssatzung

Verein für inklusive Medienbildung e.V.

Berlin, 10. Mai 2015

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen "Verein für inklusive Medienbildung e.V."
b) Er hat seinen Sitz in Berlin.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung einer inklusiven Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Konzeptionierung und Durchführung von inklusiven Bildungsveranstaltungen zu und mit Medien und Film insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
u.a. von Fort- und Weiterbildungen;
- die Umsetzung und Förderung inklusiver Medien- und Bildungsarbeit im schulischen und außerschulischen Bereich;
- die Realisierung medienpraktischer Bildungsprojekte und Workshops;
- das Angebot von medienpädagogischen Fort- und Weiterbildungen;
- die Herausgabe von Bildungsmaterialien;
- die Förderung der Begegnung und des Miteinanders von Menschen mit und ohne Behinderung in der Medien- und Bildungsarbeit;
- die Vernetzung von Menschen, die in verschiedenen Praxisfeldern von inklusiver Bildung, Erziehung und Kultur mit, über, an und in Medien arbeiten.

§3 Selbstlosigkeit

  1. a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    d) Vereinsämter sind Ehrenämter.
    e) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
    f) Die Mitglieder des Vorstands können für außerordentlichen Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.
    b) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
    c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem/ der Antragsteller/in schriftlich mitteilt.
    d) Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Höhe des Förderbeitrags liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
    e) Der Vorstand entscheidet formlos über den Antrag auf Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.
    f) Aufnahmeanträge zu Mitgliedschaften können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

    Die Mitgliedschaft endet
    - mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    - durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    - durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
    - bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

§5 Mitgliedsbeiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand die Senkung des Beitrags bestimmen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§7 Die Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Auch Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des/der Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführerin/Protokollführers für die Mitgliederversammlung.
b) Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
c) Entgegennahme des Jahresberichtes.
d) Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Bestellung mindestens eines/einer Revisors/Revisorin. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
f) Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) ist Forum zur Meinungsbildung, um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen und Projekte zu entwickeln.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern


§8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung wird vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse versandt. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/ dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll wird von der/dem Protokollführer/in geführt.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Auf Vorschlag der Versammlungsleitung können die Vorstandsämter im Block gewählt werden.

Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

 

§12 Der Vorstand

a) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
b) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode um Beisitzer/innen erweitert werden. Beisitzer/innen sind nicht vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in einzustellen. Der/die eingesetzte Geschäftsführer/in erweitert den Vorstand und ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
d) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 
e) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
f) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt.

 

§13 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Sofern beide Vorsitzenden ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl des Vorstands.

 

§14 Projekte

Der Verein führt zur Verwirklichung des in §2 genannten Zwecks und der in § 3 genannten Aufgaben Projekte durch.
Die Projektleitung wird vom Vorstand für die Dauer des Projektes eingesetzt. Aufgaben der Projektleitung sind insbesondere:
- Sie leitet das Projekt unter Berücksichtigung des Vereinszwecks.
- Dabei sind § 2 und 3 zu beachten.
- Sie hält Kontakt zum Vorstand.
- Sie erstattet dem Vorstand ohne Aufforderung Bericht.

 

§15 Auflösung

a) Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der MV. Er wird nur wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zustimmen. Der Beschluss ist dem Vereinsregister anzuzeigen.
b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Blickwechsel e.V., dem Verein für Medien- und Kulturpädagogik in Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§16 Schiedsvereinbarung

  • 16 Schiedsvereinbarung 

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.


Schieds­ver­ein­ba­rung

Gemäß § 16 der vorste­henden Satzung des Vereins für inklusive Medienbildung ist Bestand­teil dieser Satzung nach­fol­gende Schieds­ver­ein­ba­rung.

  • 1 Schieds­klausel 
    Alle Strei­tig­keiten zwischen Vereins­mit­glie­dern und dem Verein, zwischen Vereins­mit­glie­dern und Organen des Vereins sowie von Organen unter­ein­ander und Vereins­mit­glie­dern unter­ein­ander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluß der ordent­li­chen Gerichte durch das nach­fol­gend bezeich­nete Schieds­ge­richt endgültig entschieden. Ausge­nommen sind dieje­nigen Entschei­dungen, die von Gesetzes wegen einem Schieds­ge­richt nicht zur Entschei­dung zuge­wiesen werden können.
  • 2 Zustän­dig­keit 
    Das Schieds­ge­richt ist zuständig für die Entschei­dung von Rechts­strei­tig­keiten um Stimm­rechte, Mitwir­kungs­rechte, Sonder­rechte von Vereins­mit­glie­dern, Ansprüche von Vereins­mit­glie­dern auf Aufwands­ent­schä­di­gung, Ansprüche des Vereins oder von Mitglie­dern auf Beitrags­zah­lung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitglied­schaft. Das Schieds­ge­richt ist eben­falls zuständig für Gestal­tungs­klagen von Mitglie­dern sowie Strei­tig­keiten über Wirk­sam­keit und Ausle­gung dieses Schieds­ver­trages.
  • 3 Zusam­men­set­zung des Schieds­ge­richts 
    Das Schieds­ge­richt besteht aus zwei Schieds­rich­tern und einem Vorsit­zenden. Die Schieds­richter sollen Vereins­mit­glieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhand­lung stehenden Streit­sache nicht unmit­telbar oder mittelbar betei­ligt sein. Der Vorsit­zende muss die Befä­hi­gung zum Rich­teramt haben. Er darf dem Verein nicht ange­hören.
  • 4 Benen­nung der Schieds­richter und des Vorsit­zenden 
    Jede Partei benennt einen Schieds­richter. Die das Verfahren betrei­bende Partei teilt der Gegen­partei durch einge­schrie­benen Brief mit Rück­schein die Benen­nung ihres Schieds­rich­ters unter Darle­gung ihres Anspru­ches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schieds­richter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des einge­schrie­benen Briefes bei der Post. Kommt die Gegen­partei dieser Auffor­de­rung nicht frist­ge­recht nach, so findet die Rege­lung des § 1029 II ZPO Anwen­dung. Die beiden Schieds­richter benennen einen Vorsit­zenden. Geschieht dies nicht inner­halb von drei Wochen ab Benen­nung des letzten der beiden Schieds­richter, so ernennt der Präsi­dent des für den Sitz des Vereins zustän­digen Land­ge­richts auf Antrag eines Schieds­rich­ters oder einer Partei den Vorsit­zenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schieds­richter einigen.
  • 5 Wegfall eines Schieds­rich­ters oder des Vorsit­zenden 
    Fällt ein Schieds­richter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schieds­richter und teilt dies der Gegen­partei durch einge­schrie­benen Brief mit Rück­schein mit. Kommt die Partei dieser Verpflich­tung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsit­zende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Verein­ba­rung entspre­chend.
  • 6 Sitz des Schieds­ge­richts
    Das Schieds­ge­richt hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zustän­dige Land­ge­richt ist das zustän­dige Gericht gem. § 1045 ZPO.
  • 7 Verfah­rens­recht 
    Das Schieds­ge­richt verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
  • 8 Stel­lung und Aufgaben des Vorsit­zenden 
    Der Vorsit­zende teilt den Parteien schrift­lich die Konsti­tu­ie­rung des Schieds­ge­richts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klage­schrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsit­zenden des Schieds­ge­richts einzu­rei­chen. Die Klage­schrift ist der beklagten Partei zu über­mit­teln mit der Auffor­de­rung zur Rück­äu­ße­rung inner­halb einer Woche. Die folgenden Schrift­sätze sind jeweils der Gegen­partei zu über­mit­teln. Dem Vorsit­zenden obliegt die Vorbe­rei­tung und Durch­füh­rung des Verfah­rens. Er setzt Termine nach Rück­sprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertre­tern an, lädt sie durch einge­schrie­benen Brief zur münd­li­chen Verhand­lung, zieht, soweit erfor­der­lich, einen Proto­koll­führer hinzu, leitet die münd­liche Verhand­lung und die Abstim­mung inner­halb des Schieds­ge­richts und verfasst den Schieds­spruch schrift­lich mit Gründen.
  • 9 Schieds­ver­gleich 
    Das Schieds­ge­richt soll vor Erlass des Schieds­spruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den strei­tenden Parteien herbei­zu­führen. Ein Vergleich ist von den Mitglie­dern des Schieds­ge­richts und den Parteien zu unter­schreiben und auf der Geschäfts­stelle des nach § 6 zustän­digen Gerichts zu hinter­legen.
  • 10 Schieds­spruch 
    Der Schieds­spruch ist zu begründen und von den Mitglie­dern des Schieds­ge­richts zu unter­zeichnen. Den Parteien ist eine Ausfer­ti­gung des Schieds­spruchs zuzu­stellen. Nach erfolgter Zustel­lung ist der Schieds­spruch auf der Geschäfts­stelle des nach § 6 zustän­digen Gerichts zu hinter­legen.
  • 11 Kosten des Verfah­rens 
    Der Vorsit­zende erhält für seine Tätig­keit ein ange­mes­senes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehren­amt­lich aus. Sie haben ledig­lich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 
    Über die Kosten­tra­gungs­pflicht entscheidet das Schieds­ge­richt gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streit­ge­gen­standes setzt das Schieds­ge­richt durch Beschluss fest. Das Schieds­ge­richt setzt im Tenor des Schieds­spruchs die von der unter­lie­genden Partei an die obsie­gende Partei zu erstat­tenden Kosten ziffern­mäßig fest. Die Gebühren der Rechts­an­wälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.