Vereinssatzung
Verein für inklusive Medienbildung e.V.
Berlin, 10. Mai 2015
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen "Verein für inklusive Medienbildung e.V."
b) Er hat seinen Sitz in Berlin.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung einer inklusiven Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Konzeptionierung und Durchführung von inklusiven Bildungsveranstaltungen zu und mit Medien und Film insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
u.a. von Fort- und Weiterbildungen;
- die Umsetzung und Förderung inklusiver Medien- und Bildungsarbeit im schulischen und außerschulischen Bereich;
- die Realisierung medienpraktischer Bildungsprojekte und Workshops;
- das Angebot von medienpädagogischen Fort- und Weiterbildungen;
- die Herausgabe von Bildungsmaterialien;
- die Förderung der Begegnung und des Miteinanders von Menschen mit und ohne Behinderung in der Medien- und Bildungsarbeit;
- die Vernetzung von Menschen, die in verschiedenen Praxisfeldern von inklusiver Bildung, Erziehung und Kultur mit, über, an und in Medien arbeiten.
§3 Selbstlosigkeit
- a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Vereinsämter sind Ehrenämter.
e) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
f) Die Mitglieder des Vorstands können für außerordentlichen Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
- a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.
b) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem/ der Antragsteller/in schriftlich mitteilt.
d) Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Höhe des Förderbeitrags liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
e) Der Vorstand entscheidet formlos über den Antrag auf Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.
f) Aufnahmeanträge zu Mitgliedschaften können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
§5 Mitgliedsbeiträge
a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand die Senkung des Beitrags bestimmen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Auch Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des/der Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführerin/Protokollführers für die Mitgliederversammlung.
b) Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
c) Entgegennahme des Jahresberichtes.
d) Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Bestellung mindestens eines/einer Revisors/Revisorin. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
f) Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) ist Forum zur Meinungsbildung, um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen und Projekte zu entwickeln.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung wird vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse versandt. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/ dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll wird von der/dem Protokollführer/in geführt.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Auf Vorschlag der Versammlungsleitung können die Vorstandsämter im Block gewählt werden.
Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.
§12 Der Vorstand
a) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
b) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode um Beisitzer/innen erweitert werden. Beisitzer/innen sind nicht vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in einzustellen. Der/die eingesetzte Geschäftsführer/in erweitert den Vorstand und ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
d) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
e) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
f) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt.
§13 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Sofern beide Vorsitzenden ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl des Vorstands.
§14 Projekte
Der Verein führt zur Verwirklichung des in §2 genannten Zwecks und der in § 3 genannten Aufgaben Projekte durch.
Die Projektleitung wird vom Vorstand für die Dauer des Projektes eingesetzt. Aufgaben der Projektleitung sind insbesondere:
- Sie leitet das Projekt unter Berücksichtigung des Vereinszwecks.
- Dabei sind § 2 und 3 zu beachten.
- Sie hält Kontakt zum Vorstand.
- Sie erstattet dem Vorstand ohne Aufforderung Bericht.
§15 Auflösung
a) Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der MV. Er wird nur wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zustimmen. Der Beschluss ist dem Vereinsregister anzuzeigen.
b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Blickwechsel e.V., dem Verein für Medien- und Kulturpädagogik in Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Schiedsvereinbarung
- 16 Schiedsvereinbarung
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Schiedsvereinbarung
Gemäß § 16 der vorstehenden Satzung des Vereins für inklusive Medienbildung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung.
- 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
- 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
- 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
- 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
- 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
- 6 Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.
- 7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
- 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
- 9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
- 10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
- 11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.